Warum einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige beauftragen?

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Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Im Prinzip darf sich jeder als „Sachverständiger“ bezeichnen und Gutachten anfertigen.

Dahingegen ist die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Ö.b.u.v. Sachverständiger) gesetzlich geschützt. Eine öffentliche Bestellung kann nur durch hoheitliches Handeln zustande kommen. Öffentlich bestellende und vereidigende Einrichtungen sind beispielsweise per Gesetz bzw. Verordnung ermächtigte Körperschaften des Öffentlichen Rechts (z.B. Ingenieur- und Architektenkammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) oder Ministerien.

Der Unterschied zwischen den Sachverständigen zeigt sich bei der Qualifikation. Der Weg zur Öffentlichen Bestellung ist ein langwieriger Prozess, der strenge Maßstäbe an die Qualifikation und den Nachweis der besonderen Sachkunde stellt.

Die Voraussetzungen für die Öffentliche Bestellung sind in den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften geregelt. Die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist nicht auf den jeweiligen Kammerbezirk oder auf ein Bundesland begrenzt. Eine öffentliche Bestellung ist in der Regel auf ein einzelnes Fachgebiet beschränkt, welches immer zwingend zusammen mit der bestellenden Körperschaft benannt werden muss.

Für die Zulassung zur Prüfung für eine öffentliche Bestellung müssen folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • persönliche Eignung
  • Einhaltung der Altersgrenze (Mindest- oder Höchstalter)
  • Berufserfahrung, in der Regel mindestens fünfjährige Tätigkeit
  • einschlägige Vorbildung und weiterführende Qualifikationen
  • Gutachten unterschiedlichster Ausprägung mit Schwierigkeitsgraden
  • Mindestdeckungen der Berufshaftpflichtversicherung
  • eintragungsfreies Führungszeugnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
  • Nachweis der besonderen Sachkunde.

Die schriftliche und mündliche Prüfung zum Nachweis der besonderen Sachkunde setzt einen erheblichen Weiterbildungsaufwand voraus, da für eine öffentliche Bestellung eine „durchschnittliche“ Sachkunde nicht ausreicht. Nur bei Nachweis der besonderen Sachkunde kann nach erfolgreicher Prüfung eine öffentliche Bestellung erfolgen. Damit ist zumindest für den Regelfall sichergestellt, dass diese Sachverständigen über ausreichendes Know-how verfügen.

In einer ganzen Reihe von Fällen (insbesondere Gerichts- bzw. notarielle -) werden deshalb ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, da diese ihre Qualifikation und Unparteilichkeit nicht mehr nachweisen müssen.

Seit einigen Jahren erfolgt die öffentliche Bestellung in der Regel nur noch befristet (im Allgemeinen für 5 Jahre). Für die Verlängerung erfolgt in regelmäßigen Abständen eine sehr genaue Prüfung auf Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung und auch eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die bestellende Körperschaft bzw. deren Ausschüsse.

Neben den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gibt es im Bereich der Wertermittlung unter anderem

  • zertifizierte Sachverständige
  • verbandsanerkannte Sachverständige und
  • freie Sachverständige.

 

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